Veröffentlichung von Verwaltungsakten

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Alle von den Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen verabschiedeten Rechtsakte, die im rechtlichen Sinne Verordnungscharakter haben, werden auf deren Internetseiten veröffentlicht.

Gemäß Artikel L. 3131-1, durch Verweis auf Artikel L. 5721-4, und R. 3131-2 des Code Général des Collectivités territoriales (Allgemeines Gesetzbuch der Gebietskörperschaften):

Die Rechtsakte und die Entscheidungen, die weder Regelungs- noch Einzelfallcharakter haben, werden unter Bedingungen, die durch ein Dekret des Staatsrats festgelegt werden, in elektronischer Form veröffentlicht.

Die in elektronischer Form veröffentlichten Rechtsakte werden der Öffentlichkeit auf der Website (...) in ihrer Gesamtheit, in einem nicht veränderbaren Format und unter Bedingungen zur Verfügung gestellt, die ihre Aufbewahrung gewährleisten, ihre Integrität garantieren und das Herunterladen ermöglichen.

Die elektronische Version dieser Urkunden enthält in lesbaren Buchstaben den Vornamen, den Namen und die Eigenschaft des Verfassers sowie das Datum, an dem die Urkunde auf die Website gestellt wurde, (...). Die Dauer der Bekanntmachung der Urkunde darf nicht weniger als zwei Monate betragen. “